Die private Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den Schäden, die er im Rahmen seiner privaten Lebensführung schuldhaft verursacht.
Besteht kein Versicherungsschutz, muss der Schadensverursacher für Schäden mit seinem gesamten auch zukünftigen Vermögen eintreten.
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Haftpflicht
Die häufig ebenfalls als Haftung bezeichnete Haftpflicht ist die Pflicht, einen anderen, dem durch eigenes Verhalten oder Unterlassen ein Schaden entstanden ist, durch Schadenersatz zu entschädigen. Haftungstatbestände enthalten etwa die Culpa in contrahendo, die Gewährleistung und das Deliktsrecht. Man unterscheidet den Normalfall der Verschuldens- und die Gefährdungshaftung.
Gegen diese Haftpflicht kann man sich mit einer Haftpflichtversicherung versichern. Es werden private (Privathaftpflichtversicherung), berufliche (Berufshaftpflichtversicherung) und betriebliche (Betriebshaftpflichtversicherung) Haftpflichtversicherungen unterschieden. Für spezielle Lebensbereiche werden auch sehr spezifische Haftpflichtversicherungen angeboten (siehe z. B. Wassersporthaftpflichtversicherung oder Tierhalterhaftpflichtversicherung). Für manche Berufe ist eine Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben (Pflichtversicherung, siehe z. B. Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und für Steuerberater).
Die Haftungsbeschränkung hat, entgegen ihrem Namen, mit einer Beschränkung der Haftung im engeren Sinne nichts zu tun. Sie beschränkt bereits das Entstehen der Haftpflicht: nicht die Haftung für bestehende Schulden, sondern das Entstehen des Schadensersatzanspruchs wird für bestimmte Fälle verhindert (anders aber die see- und binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungen; vgl. oben). Die Haftungsbeschränkung senkt dazu beispielsweise den „Haftungsmaßstab“ (eigentlich: den Verschuldensmaßstab) ab, indem z. B. bei leichter Fahrlässigkeit kein Schadensersatz geschuldet sein soll. Dann entsteht bereits kein Anspruch, die Frage der Haftung stellt sich gar nicht. Das „Haftungsrisiko“ in diesem Sinne trägt, wer von einem oder mehreren Gläubigern grundsätzlich in Haftung genommen werden, also haftbar gemacht werden kann (vgl. Schadensersatz).